Kostenfreier Statiktest In 9 Minuten zu Ihrem Zielvermögen und Ihrem strukturellen Engpass Jetzt starten
Nachfolge

Familienstiftung: Vor- und Nachteile, Steuern bei Errichtung, Erbersatzsteuer und der Vergleich mit der Familienholding

Die Familienstiftung gilt als Königsweg, um ein Vermögen über Generationen zusammenzuhalten. Sie leistet das tatsächlich, aber zu einem Preis: Der Stifter gibt sein Eigentum endgültig ab, und alle 30 Jahre fällt eine Steuer an, als ob ein Erbfall stattfände.

Langer Säulengang mit tiefer Flucht.
Kurz gefasst
  • Eine Familienstiftung gehört sich selbst: Der Stifter überträgt sein Vermögen endgültig, die Familie erhält Leistungen nach der Satzung, aber kein Eigentum.
  • Bei der Errichtung richtet sich die Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten, sind auch Neffen oder Geschwister begünstigt, wird es deutlich teurer als bei Kindern.
  • Alle 30 Jahre fällt Erbersatzsteuer an, berechnet wie ein Erbgang an zwei Kinder: Im Rechenbeispiel mit 10 Millionen Euro Vermögen sind das rund 1,75 Millionen Euro.
  • In der Praxis wird eine Familienstiftung selten unter einem Vermögen im mittleren einstelligen Millionenbereich erwogen, häufiger erst im zweistelligen Millionenbereich.

Wer über die Vor- und Nachteile einer Familienstiftung nachdenkt, hat meist ein klares Motiv: Das Vermögen soll nicht nach zwei Generationen in Erbteilen zerfallen, und die Familie soll trotzdem davon leben können. Für dieses Ziel ist die Familienstiftung gebaut. Sie ist aber kein Steuersparmodell, und sie ist eine der wenigen Entscheidungen im Vermögensaufbau, die sich kaum rückgängig machen lassen.

In der Arbeit mit meinen Mandanten erlebe ich zwei Missverständnisse. Die einen halten die Stiftung für ein Instrument, mit dem sich Erbschaftsteuer dauerhaft vermeiden lässt. Die anderen sehen in ihr eine Holding mit anderem Namen, über die sie weiter frei verfügen. Beides trifft nicht zu. Dieser Beitrag ordnet Funktion, Steuern und Aufwand und stellt die Stiftung der Familienholding gegenüber.

Was ist eine Familienstiftung und wofür wird sie genutzt?

Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung, deren Zweck im Interesse einer Familie liegt. Der Stifter überträgt ihr Vermögen endgültig. Die Stiftung gehört weder ihm noch den Erben, sie gehört sich selbst. Familienmitglieder erhalten als Begünstigte Leistungen nach der Satzung. Ziel ist meist, ein Vermögen dauerhaft zusammenzuhalten und vor Zersplitterung zu schützen.

Gegründet wird die Stiftung durch ein Stiftungsgeschäft mit Satzung, zu Lebzeiten oder durch Testament. Sie wird von der Stiftungsbehörde des Landes anerkannt, wenn ihr Zweck dauerhaft und nachhaltig erfüllbar erscheint. Seit der Reform des Stiftungsrechts 2023 gelten dafür bundeseinheitliche Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Satzung legt fest, wer begünstigt ist, wer im Vorstand entscheidet und nach welchen Regeln Leistungen fließen.

Der Kern liegt in der Trennung von Eigentum und Nutzen. Weil das Vermögen nicht mehr zum Nachlass gehört, wird es im Erbfall eines Familienmitglieds nicht geteilt. Ein Unternehmen oder ein Immobilienbestand bleibt als Einheit erhalten, auch wenn die Familie wächst und sich Interessen auseinanderentwickeln. Für Familien mit mehreren Stämmen und Beteiligungen ist das der eigentliche Vorteil. Wie unterschiedliche Gesellschafterinteressen sonst gebündelt werden, zeigt der Beitrag zur Holding bei mehreren Gesellschaftern.

Welche Steuern fallen bei der Errichtung einer Familienstiftung an?

Die Übertragung auf die Stiftung ist schenkung- oder erbschaftsteuerpflichtig. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigten zum Stifter. Sind nur Kinder und Enkel begünstigt, gilt Steuerklasse I. Gehören auch Geschwister, Neffen oder Nichten zum Kreis, gilt Steuerklasse II mit deutlich höheren Sätzen. Für Betriebsvermögen können die Verschonungsregeln greifen.

Für die Planung heißt das: Die Satzung entscheidet mit über die Steuer. Wer den Kreis der Begünstigten weit zieht, um auch entferntere Verwandte einzubeziehen, zahlt bei der Errichtung auf das gesamte Vermögen nach der ungünstigeren Steuerklasse. Liegt in der Stiftung begünstigtes Betriebsvermögen, etwa Anteile von mehr als 25 Prozent an einer operativen GmbH, gelten die Verschonungsabschläge mit Behaltensfrist und Lohnsumme. Die Regeln dafür beschreibt der Beitrag zur Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen.

Ein Punkt wird oft übersehen: Mit der Errichtung entfallen die Gestaltungen, die eine Familie sonst nutzt. Schenkungen in Etappen an Kinder, die die Freibeträge alle zehn Jahre neu ausschöpfen, gibt es gegenüber der Stiftung nicht in derselben Form. Die Stiftung erhält das Vermögen in einem oder wenigen Schritten. Zudem kann die Errichtung Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, wenn Pflichtteilsberechtigte nicht begünstigt sind oder auf ihren Pflichtteil nicht verzichtet haben.

Was ist die Erbersatzsteuer der Familienstiftung?

Weil das Stiftungsvermögen nie vererbt wird, besteuert der Gesetzgeber es alle 30 Jahre so, als ob es an zwei Kinder überginge. Gewährt wird der doppelte Kinderfreibetrag von zusammen 800.000 Euro, der Steuersatz der Steuerklasse I richtet sich nach der Hälfte des Vermögens. Die Steuer kann in 30 Jahresbeträgen gezahlt werden, die einen Zins von 5,5 Prozent enthalten.

Vereinfachtes Rechenbeispiel: Erbersatzsteuer auf 10 Mio. € Stiftungsvermögen
Stiftungsvermögen am Stichtag, nicht begünstigt (Annahme)10.000.000 €
Doppelter Kinderfreibetrag800.000 €
Steuerpflichtiges Vermögen9.200.000 €
Maßgebliche Hälfte für den Steuersatz4.600.000 €
Steuersatz Steuerklasse I19 %
Erbersatzsteuer1.748.000 €
Vergleich: 10 Mio. € direkt von einem Elternteil an zwei Kinder1.748.000 €
Bei Verrentung über 30 Jahre: Summe der Jahresbeträge etwarund das Doppelte der Steuer

Vereinfacht: Vermögen aus Wertpapieren und Immobilien ohne Verschonung, keine Schulden, Steuerklasse I. Für begünstigtes Betriebsvermögen in der Stiftung gelten die Verschonungsregeln entsprechend. Das Beispiel zeigt die Mechanik und ersetzt keine Steuerberatung.

Die Rechnung zeigt, worauf die Erbersatzsteuer zielt. Sie stellt die Stiftung ungefähr so, wie eine Familie stünde, in der ein Elternteil sein Vermögen an zwei Kinder vererbt. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt: Die Steuer fällt nicht an, wenn jemand stirbt, sondern starr 30 Jahre nach dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung, dann erneut nach 60 und 90 Jahren. Das kann günstiger sein als in einer Familie mit kurzen Generationenfolgen oder vielen Erbfällen, und ungünstiger als in einer Familie, die über lange Zeiträume schrittweise schenkt.

Anders sieht die Rechnung aus, wenn die Stiftung begünstigtes Betriebsvermögen hält, etwa die Mehrheit an einer operativen GmbH. Die Verschonungsregeln gelten für die Erbersatzsteuer entsprechend. Dann kann ein großer Teil des Unternehmenswerts auch am 30-Jahres-Stichtag steuerfrei bleiben, allerdings wieder mit Behaltensfrist und Lohnsumme, die die Stiftung danach einhalten muss. Für Unternehmerfamilien ist das einer der Gründe, warum die Stiftung eher als Trägerin eines Unternehmens denn als Hülle für ein Depot genutzt wird.

Die Verrentung verteilt die Last, macht sie aber nicht kleiner. Weil die 30 Jahresbeträge Tilgung und Zins enthalten, zahlt die Stiftung im Beispiel über die Laufzeit insgesamt etwa das Doppelte der Steuer. Wer die Erbersatzsteuer plant, sollte die Liquidität dafür in der Stiftung aufbauen, statt sich auf die Verrentung zu verlassen.

Wie wird eine Familienstiftung laufend besteuert?

Die Stiftung zahlt auf ihre Einkünfte Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, rund 15,8 Prozent. Gewerbesteuer fällt nur an, wenn sie selbst gewerblich tätig ist. Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen sind wie bei einer Holding weitgehend steuerfrei. Leistungen an die Familie werden bei den Empfängern in der Regel wie Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer besteuert.

Auf der Ebene der Stiftung ähnelt die Besteuerung damit der einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft, und sie kann für Mieterträge und Beteiligungserträge vergleichbar günstig sein. Weil eine Stiftung aber anders als eine GmbH nicht automatisch gewerbliche Einkünfte erzielt, können für sie in Teilbereichen andere Regeln gelten, etwa bei Veräußerungsgewinnen aus privat gehaltenem Vermögen. Ob das im Einzelfall einen Vorteil bringt, gehört in die steuerliche Prüfung vor der Errichtung.

Auf der Ebene der Familie entsteht dieselbe Zweistufigkeit wie bei einer GmbH. Was die Stiftung an die Begünstigten leistet, wird dort ein zweites Mal besteuert, in der Regel mit rund 26,4 Prozent. Für den laufenden Lebensunterhalt der Familie ist die Stiftung deshalb nicht günstiger als eine Holding. Ihr Vorteil liegt im Zusammenhalt des Vermögens, nicht in der Ertragsteuer. Die Logik der Holding als Vermögensebene beschreibt der Beitrag ab wann sich eine Holding lohnt.

Familienstiftung oder Familienholding: Was passt besser?

Die Familienholding ist flexibler. Die Anteile gehören den Familienmitgliedern, lassen sich in Etappen verschenken, der Gesellschaftsvertrag ist änderbar. Die Familienstiftung bindet stärker. Sie schützt das Vermögen vor Erbteilung und Zersplitterung, entzieht es aber dem Eigentum der Familie dauerhaft. Wer Kontrolle und Flexibilität behalten will, beginnt meist mit der Holding.

Familienstiftung und Familienholding im Vergleich, vereinfacht
MerkmalFamilienstiftungFamilienholding (GmbH)
Eigentum am VermögenStiftung selbst, Familie ist begünstigtFamilienmitglieder als Gesellschafter
Übertragung an Kindereinmalige Errichtung, keine Etappen gegenüber der StiftungAnteile in Etappen, Freibeträge alle 10 Jahre
Wiederkehrende SteuerErbersatzsteuer alle 30 Jahrenur bei tatsächlichem Erbfall oder Schenkung
Laufende Steuer auf Erträgerund 15,8 % Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer nur bei Gewerblichkeit, Beteiligungserträge weitgehend steuerfreiBeteiligungserträge rund 1,5 %, Mieten mit erweiterter Kürzung rund 15,8 %, sonst rund 30 %
Leistung an die FamilieLeistungen nach Satzung, in der Regel AbgeltungsteuerAusschüttungen, Abgeltungsteuer
ÄnderbarkeitSatzung nur eingeschränkt änderbarGesellschaftsvertrag mit Mehrheit änderbar
Schutz vor Zersplitterunghoch, Vermögen fällt nicht in den Nachlassüber Gesellschaftsvertrag, Nachfolgeklauseln, Einziehung
Aufsicht und AufwandAnerkennung durch die Stiftungsbehörde, Aufsicht je nach Bundesland eingeschränkt, Satzungsorgane, erheblicher Aufwand je nach Ausgestaltungübliche GmbH-Pflichten, Jahresabschluss
Auflösungnur eingeschränkt, löst erneut Schenkungsteuer ausmöglich, mit steuerlichen Folgen

In der Praxis schließen sich beide Formen nicht aus. Häufig hält eine Familienholding die operative Gesellschaft und das freie Kapital, und erst wenn die Familie größer wird und die Gefahr der Zersplitterung konkret ist, wird geprüft, ob eine Stiftung die Anteile an der Holding übernimmt. Wie Familien Anteile zunächst schrittweise an die Kinder geben und dabei Stimmrechte behalten, beschreibt der Beitrag Kinder an der GmbH beteiligen.

Eine Stiftung beantwortet die Frage, wie ein Vermögen zusammenbleibt. Die Frage, wem es gehört, beantwortet sie für immer mit: niemandem aus der Familie.

Sven Lorenz

Ab welchem Vermögen ist eine Familienstiftung sinnvoll?

Eine feste Grenze gibt es nicht. Stiftungsbehörden verlangen eine Ausstattung, die den Zweck dauerhaft trägt. Wegen Errichtungsaufwand, laufender Verwaltung und Erbersatzsteuer wird eine Familienstiftung in der Praxis selten unter einem Vermögen im mittleren einstelligen Millionenbereich erwogen, häufiger erst im zweistelligen Millionenbereich. Entscheidend ist weniger die Summe als das Ziel.

Die Größe ist ein Filter, kein Grund. Eine Stiftung lohnt sich nicht deshalb, weil ein Vermögen groß genug ist, sondern weil die Familie ein Problem hat, das eine flexiblere Struktur nicht lösen kann. Typische Auslöser sind ein Unternehmen, das über mehrere Generationen in einer Hand bleiben soll, ein großer Kreis von Erben, die nicht alle unternehmerisch denken, oder der Wunsch, Vermögen dauerhaft für bestimmte Zwecke der Familie zu binden, etwa Ausbildung oder Versorgung.

Wer eine Stiftung erwägt, braucht neben Steuerberater und Notar meist auch einen im Stiftungsrecht erfahrenen Anwalt. Bei größeren Familienvermögen übernimmt die Koordination dieser Beteiligten oft ein Family Office, dessen Rolle und Schwellen der Beitrag Family Office ab welchem Vermögen einordnet. Für Unternehmer im Aufbau gilt meist: Die Struktur, die das Vermögen trägt, entsteht vor der Stiftung, nicht durch sie.

Welche Nachteile hat eine Familienstiftung?

Der Stifter verliert das Eigentum endgültig, die Satzung lässt sich später nur eingeschränkt ändern, und alle 30 Jahre fällt Erbersatzsteuer an, unabhängig davon, ob jemand stirbt. Hinzu kommen erhebliche Kosten für Errichtung und Verwaltung, je nach Bundesland Anforderungen der Stiftungsaufsicht und mögliche Pflichtteilsansprüche. Eine Auflösung ist schwierig und löst erneut Schenkungsteuer aus.

  • Endgültigkeit. Das Vermögen gehört der Stiftung. Ein Zugriff ist nur über Leistungen nach der Satzung möglich, nicht nach Belieben.
  • Starre Regeln. Was in der Satzung steht, gilt auch dann, wenn sich Familie, Recht oder Märkte verändern. Änderungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich.
  • Wiederkehrende Steuer. Die Erbersatzsteuer muss alle 30 Jahre aus der Stiftung bezahlt werden. Ohne Liquiditätsplanung zwingt sie zu Verkäufen.
  • Aufwand. Errichtung, Satzungsgestaltung, Organe, Rechnungslegung und Aufsicht verursachen erhebliche Kosten, je nach Ausgestaltung.
  • Familiäre Folgen. Kinder werden Begünstigte statt Eigentümer. Wer im Vorstand entscheidet, hat Macht über die Leistungen an die anderen.

Diese Nachteile sind keine Argumente gegen die Stiftung, sondern Kriterien für sie. Eine Stiftung passt zu einer Familie, die genau diese Bindung will. Sie passt nicht zu einem Unternehmer, der noch selbst über sein Vermögen entscheiden möchte oder dessen Familie die Regeln nicht mitträgt. Bevor die Satzung entsteht, sollte deshalb die Frage geklärt sein, was mit dem Vermögen über Generationen geschehen soll. Den Rahmen dafür beschreibt der Beitrag zur Generationenplanung und Vermögensübertragung. Auch Testament und Gesellschaftsverträge müssen auf die Stiftung abgestimmt werden.

Gerade dieser Punkt wird häufig zu spät bedacht. Ein Testament, das Anteile an die Kinder verteilt, während der Gesellschaftsvertrag sie an eine Stiftung binden soll, erzeugt Widersprüche, die im Erbfall niemand mehr auflösen kann. Wer eine Stiftung von Todes wegen errichten will, muss sie im Testament so genau beschreiben, dass die Stiftungsbehörde sie anerkennen kann. Worauf es beim Zusammenspiel von letztem Willen und Gesellschaftsvertrag ankommt, behandelt der Beitrag zum Unternehmertestament.

Häufige Fragen

Was kostet die Gründung einer Familienstiftung?

Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Zu den Kosten zählen die rechtliche und steuerliche Gestaltung der Satzung, notarielle Beurkundungen bei Grundbesitz oder GmbH-Anteilen, das Anerkennungsverfahren und vor allem die Schenkung- oder Erbschaftsteuer auf das übertragene Vermögen. Hinzu kommen laufende Kosten für Vorstand, Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen. Je nach Ausgestaltung sind die Kosten erheblich, weshalb die Stiftung erst bei größeren Vermögen in Betracht kommt.

Kann der Stifter selbst Begünstigter seiner Familienstiftung sein?

Das ist grundsätzlich möglich, und der Stifter kann auch dem Vorstand angehören und so die Stiftung zu Lebzeiten lenken. Allerdings bleibt das Vermögen Eigentum der Stiftung, und Leistungen richten sich nach der Satzung. Wie weit der Stifter sich Rechte vorbehalten kann, ohne die steuerliche Anerkennung oder den Zweck der Stiftung zu gefährden, sollte bei der Gestaltung genau geprüft werden.

Kann eine Familienstiftung wieder aufgelöst werden?

Nur eingeschränkt. Die Satzung kann eine Auflösung unter bestimmten Bedingungen vorsehen, und die Stiftungsbehörde muss zustimmen. Steuerlich gilt der Übergang des Vermögens bei Auflösung als Schenkung an die Empfänger. Eine Stiftung ist deshalb keine Struktur, die man bei veränderten Plänen einfach rückabwickelt. Wer Flexibilität erwartet, ist mit einer Holding oder einer Familiengesellschaft in der Regel besser aufgestellt.

Schützt eine Familienstiftung vor Pflichtteilsansprüchen?

Nicht automatisch. Die Übertragung auf die Stiftung kann als Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, die in den ersten zehn Jahren abschmelzen. Wer Pflichtteilsberechtigte nicht einbezieht, muss mit solchen Ansprüchen rechnen, sofern kein notarieller Pflichtteilsverzicht vorliegt. Die Frage gehört deshalb in die Gestaltung von Anfang an, zusammen mit dem Testament und etwaigen Eheverträgen.

Ist eine Familienstiftung im Ausland günstiger?

Ausländische Familienstiftungen werden in Deutschland nicht einfach ignoriert. Ihre Einkünfte können unter bestimmten Voraussetzungen den unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftern oder Begünstigten zugerechnet werden, und auch die Errichtung ist schenkungsteuerpflichtig. Ob eine ausländische Struktur überhaupt Vorteile hat, hängt stark vom Wohnsitz der Familie und vom Vermögen ab und ist eine Frage für spezialisierte Berater, kein Standardweg.

Wann wird die Erbersatzsteuer zum ersten Mal fällig?

Die Erbersatzsteuer entsteht erstmals 30 Jahre nach dem ersten Übergang von Vermögen auf die Stiftung und danach jeweils im Abstand von weiteren 30 Jahren. Wer 2027 errichtet, plant also für 2057. Bewertet wird das Vermögen zu diesem Stichtag. Wertsteigerungen in den 30 Jahren erhöhen deshalb die Steuer, weshalb die Liquidität dafür über die gesamte Zeit mitgeplant werden sollte.