Holding bei mehreren Gesellschaftern: Eigene Holding je Partner, GmbH & Co. KG, Beteiligungsschwellen und die Gesellschaftervereinbarung
Sobald mehr als ein Gesellschafter beteiligt ist, gibt es keine Holdinglösung von der Stange. Unterschiedliche Quoten, Ziele und Lebensphasen verlangen eine Struktur, die für jeden Beteiligten trägt. Wer Szenarien rechnet, statt ein Standardmodell zu übernehmen, vermeidet die teuersten Fehler.
- Ausschüttungen einer gemeinsamen GmbH fließen grundsätzlich im Verhältnis der Anteile an alle Gesellschafter, auch an jene, die das Geld privat gar nicht brauchen.
- In einer eigenen Holding je Gesellschafter bleiben Ausschüttungen zu 95 Prozent steuerfrei, wenn sie mindestens 10 Prozent hält und für die Gewerbesteuer zu Beginn des Jahres mindestens 15 Prozent.
- Im Rechenbeispiel mit zwei Partnern zu je 50 Prozent stehen dem Partner, der Vermögen aufbauen will, pro 100.000 € Ausschüttung rund 98.500 € statt 73.625 € zur Anlage bereit.
- Der Anteilstausch zu Buchwerten setzt in der Regel voraus, dass die aufnehmende Holding danach die Mehrheit der Stimmrechte hält, was bei mehreren kleineren Gesellschaftern oft nicht gelingt.
Die meisten Erklärungen zur Holding gehen von einem einzigen Gesellschafter aus: eine Person, eine operative GmbH, eine Holding darüber. In vielen mittelständischen Unternehmen sieht die Wirklichkeit anders aus. Zwei Gründer teilen sich die Anteile, ein Partner ist später eingestiegen, Geschwister haben die Firma übernommen, oder eine GmbH & Co. KG gehört mehreren Familienzweigen.
In solchen Konstellationen wirkt jede Strukturentscheidung auf mehrere Menschen zugleich, und selten wollen alle dasselbe. Der eine braucht laufende Ausschüttungen für Familie und Haus, der andere möchte Kapital aufbauen, ein Dritter denkt bereits an den Ausstieg. Was für einen Gesellschafter optimal aussieht, kann beim anderen Steuer- oder Liquiditätsfolgen auslösen. Ob sich eine Holding grundsätzlich lohnt, klärt der Beitrag Ab wann lohnt sich eine Holding. Hier geht es darum, wie sie aussehen muss, wenn mehrere Gesellschafter beteiligt sind.
Warum passt eine gemeinsame Ausschüttung selten zu allen Gesellschaftern?
Eine GmbH schüttet ihren Gewinn grundsätzlich im Verhältnis der Geschäftsanteile aus. Braucht ein Gesellschafter Geld, erhalten alle anderen ihren Anteil ebenfalls und versteuern ihn privat mit rund 26,4 Prozent Abgeltungsteuer, auch wenn sie ihn nur wieder anlegen wollen. Unterschiedliche Lebensphasen der Partner werden so zu einem Steuer- und Konfliktthema.
Die Folge sind Kompromisse, die niemanden zufriedenstellen. Entweder wird ausgeschüttet, weil ein Partner das Geld braucht, und der andere zahlt Steuer auf Kapital, das er privat gar nicht verwenden will. Oder es wird nicht ausgeschüttet, weil ein Partner die Steuer scheut, und der andere sucht einen Ausweg über ein höheres Gehalt, das die Grenzen der Angemessenheit berührt. Abweichende Gewinnverteilungen sind gesellschaftsrechtlich möglich, steuerlich aber an Voraussetzungen geknüpft und kein Ersatz für eine tragfähige Struktur.
Gehälter lösen das Problem nur zum Teil. Arbeiten nicht alle Gesellschafter im Unternehmen mit, kann nur der tätige Partner ein Gehalt beziehen, und auch er nur in angemessener Höhe. Wie Gehalt und Ausschüttung für den einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer zusammenspielen, zeigt der Beitrag Geschäftsführergehalt oder Ausschüttung.
Wie funktioniert eine eigene Holding je Gesellschafter?
Jeder Gesellschafter hält seine Anteile an der operativen GmbH nicht mehr persönlich, sondern über eine eigene Holding-GmbH. Ausschüttungen fließen an die einzelnen Holdings und bleiben dort bei ausreichender Beteiligung zu 95 Prozent steuerfrei. Ob das Geld weiter an den Gesellschafter privat fließt oder angelegt wird, entscheidet jeder für seine Holding selbst.
Damit wird aus einer gemeinsamen Entscheidung über die Gewinnverwendung eine zweistufige. In der operativen GmbH beschließen alle Gesellschafter gemeinsam, wie viel ausgeschüttet wird und wie viel als Reserve und Investitionsbudget im Unternehmen bleibt. In den Holdings entscheidet jeder allein, was er privat braucht und was er anlegt. Der Gegensatz zwischen Entnahme und Aufbau muss so nicht mehr jedes Jahr neu ausgehandelt werden.
Vereinfachte Annahmen: Der Gewinn ist in der GmbH bereits mit rund 30 % versteuert, keine Kirchensteuer, beide Holdings halten ihre Beteiligung seit Beginn des Jahres, Gewerbesteuer mit mittlerem Hebesatz. Laufende Kosten der Holdings sind nicht berücksichtigt.
Das Beispiel zeigt beide Seiten. Partner B gewinnt pro Jahr rund 24.900 € Anlagekapital, weil die Abgeltungsteuer erst anfällt, wenn er sein Geld tatsächlich privat braucht. Partner A zahlt für die zusätzliche Ebene rund 1.100 € mehr Steuer und trägt die Kosten einer weiteren Gesellschaft. Für ihn lohnt sich die eigene Holding vor allem dann, wenn er künftig einen Teil anlegen will oder ein späterer Verkauf denkbar ist. Bei einem Verkauf der operativen GmbH bleibt der Gewinn in jeder Holding zu 95 Prozent steuerfrei, unabhängig davon, wie die Partner das Geld danach verwenden.
Welche Beteiligungsschwellen gelten für die Holding eines Gesellschafters?
Damit Ausschüttungen in der Holding zu 95 Prozent steuerfrei bleiben, muss sie mindestens 10 Prozent an der operativen GmbH halten. Für die Gewerbesteuer gilt eine Schwelle von 15 Prozent zu Beginn des Jahres. Unter 10 Prozent werden Ausschüttungen in der Holding voll besteuert. Gewinne aus dem Verkauf der Anteile sind dagegen unabhängig von der Quote begünstigt.
| Beteiligung der Holding | Laufende Ausschüttungen | Verkauf der Anteile | Einordnung |
|---|---|---|---|
| 15 % und mehr, schon zu Beginn des Jahres | effektiv rund 1,5 % | effektiv rund 1,5 % | Die Holding wirkt voll |
| 10 bis unter 15 % | Körperschaftsteuer begünstigt, Gewerbesteuer auf die volle Ausschüttung, deutlich mehr als 1,5 % | effektiv rund 1,5 % | Die Holding wirkt nur eingeschränkt |
| unter 10 % | voll steuerpflichtig, rund 30 % | effektiv rund 1,5 % | Für laufende Ausschüttungen meist teurer als privat |
Bei zwei oder drei Partnern sind diese Schwellen selten ein Problem. Kritisch werden sie in breiter gestreuten Gesellschafterkreisen, etwa in Familienunternehmen der zweiten oder dritten Generation, und bei Veränderungen über die Zeit. Überträgt ein Gesellschafter einen Teil seiner Anteile an seine Kinder oder steigt ein weiterer Partner ein, kann die Quote einer Holding unter 15 oder 10 Prozent rutschen, ohne dass es jemand bemerkt. Für die Gewerbesteuer zählt der Stand zu Beginn des Jahres. Eine Quote, die erst im Laufe des Jahres erreicht wird, wirkt dort im ersten Jahr nicht.
Liegen einzelne Gesellschafter dauerhaft unter diesen Grenzen, kann eine gemeinsame Holding mehrerer Familienmitglieder die bessere Lösung sein. Sie bündelt die Anteile und erreicht so die Schwellen. Allerdings verlagert sie die Abstimmung auf eine neue Ebene und gehört deshalb in eine längerfristige Nachfolgeplanung. Worauf es bei der Übertragung an die nächste Generation ankommt, beschreibt der Beitrag Generationenplanung: Vermögen übertragen.
Wie kommen die Anteile in die Holdings, ohne stille Reserven aufzudecken?
Üblich ist der Anteilstausch: Sie bringen Ihre Anteile in die Holding ein und erhalten dafür Anteile an der Holding. Zu Buchwerten, also ohne Versteuerung der stillen Reserven, ist das in der Regel nur möglich, wenn die Holding danach die Mehrheit der Stimmrechte an der operativen GmbH hält. Genau daran scheitert der Weg bei mehreren kleineren Gesellschaftern häufig.
Hält ein Gesellschafter 60 oder 70 Prozent, ist der Weg für ihn meist frei. Seine Holding erhält die Mehrheit, der Anteilstausch kann zu Buchwerten erfolgen. Für die Minderheitsgesellschafter gilt das nicht ohne Weiteres, und bei zwei Partnern zu je 50 Prozent erreicht keine der beiden Holdings die Mehrheit. Dann braucht es andere Gestaltungen, deren Kosten für jeden Beteiligten einzeln zu rechnen sind. Am einfachsten ist es, wenn die Holdings von Anfang an bestehen, also schon bei der Gründung oder beim Einstieg eines neuen Partners. Dann gibt es keine stillen Reserven, die übertragen werden müssten.
Zwei weitere Punkte gehören in jede Planung. Nach einem Anteilstausch läuft eine Sperrfrist von sieben Jahren: Verkauft eine Holding die eingebrachten Anteile in dieser Zeit, wird die Einbringung rückwirkend besteuert, mit jedem vollen Jahr um ein Siebtel weniger. Wer gemeinsam einen Verkauf plant, sollte die Holdings deshalb früh aufsetzen. Außerdem verlangen viele Gesellschaftsverträge die Zustimmung der übrigen Gesellschafter, bevor Anteile übertragen werden dürfen, auch an die eigene Holding. Die einzelnen Schritte des Umbaus beschreibt der Beitrag Holding nachträglich gründen.
Was gilt bei einer GmbH & Co. KG mit mehreren Gesellschaftern?
Eine GmbH & Co. KG ist steuerlich eine Personengesellschaft. Ihr Gewinn wird den Gesellschaftern direkt zugerechnet und bei ihnen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, unabhängig davon, ob er entnommen wird. Die Gewerbesteuer wird dabei weitgehend angerechnet. Die niedrigere Belastung einbehaltener Gewinne von rund 30 Prozent, die eine Kapitalgesellschaft bietet, entsteht hier nicht.
Über Jahrzehnte kann das sehr teuer werden. In einem Familienunternehmen in der dritten Generation, geführt als GmbH & Co. KG, versteuerten die Gesellschafter die Gewinne Jahr für Jahr mit dem vollen Einkommensteuersatz, ohne Struktur und ohne strategische Steuerung. Die Analyse ergab, dass eine rechtzeitige Umwandlung in eine GmbH mit Holdingstruktur diese Belastung vermieden hätte. Der errechnete Schaden beläuft sich über alle Gesellschafter hinweg auf mehr als fünf Millionen Euro. Den Fall ordnet der Beitrag Steuerstrategie als teuerster Fehler ein.
Für die KG gibt es mehrere Wege. Sie kann in eine GmbH umgewandelt werden, über der dann die Holdings der Gesellschafter stehen. Einzelne Gesellschafter können ihre Beteiligung auch über eine eigene Kapitalgesellschaft halten. Welcher Weg passt, hängt von stillen Reserven, Immobilien im Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen und den Nachfolgeplänen ab. Gerade Sonderbetriebsvermögen, etwa ein Grundstück, das ein Gesellschafter der KG überlässt, wird bei Umstrukturierungen leicht übersehen und kann dann ungewollt Steuer auslösen.
Was gehört in die Gesellschaftervereinbarung?
Die Gesellschaftervereinbarung regelt, was Satzung und Steuerrecht offenlassen: wie viel ausgeschüttet und wie viel einbehalten wird, wie Gehälter tätiger Gesellschafter festgelegt werden, was beim Ausscheiden, im Todesfall oder bei einem Verkauf gilt und wie Pattsituationen aufgelöst werden. Mit Gesellschafterholdings kommt hinzu, was gilt, wenn sich an der Holding eines Partners etwas ändert.
- Ausschüttungspolitik: welcher Anteil des Gewinns jährlich ausgeschüttet wird und welche Reserve das Unternehmen mindestens behält.
- Vergütung: nach welchen Kriterien Gehälter tätiger Gesellschafter festgelegt und angepasst werden, damit nicht tätige Partner nicht benachteiligt werden.
- Kontrollwechsel bei einer Holding: Wird statt der Anteile an der operativen GmbH die Holding eines Partners verkauft oder vererbt, laufen Vorkaufs- und Zustimmungsrechte sonst ins Leere.
- Ausscheiden und Abfindung: wie Anteile bewertet werden und in welchen Raten eine Abfindung gezahlt wird, ohne das Unternehmen zu überlasten.
- Nachfolge: wer Anteile erben oder geschenkt bekommen darf und wie die Beteiligungsschwellen dabei gewahrt bleiben.
- Verkauf: Mitverkaufsrechte und Mitverkaufspflichten, damit ein Exit weder an einem einzelnen Gesellschafter scheitert noch ihn übergeht.
- Patt: ein Verfahren für Entscheidungen, bei denen sich gleich starke Partner nicht einigen.
Die wichtigste Regel ist unscheinbar: Die Vereinbarung sollte geschlossen werden, solange alle Beteiligten sich einig sind. Im Streit lässt sich kaum noch regeln, was vorher offengeblieben ist. Welche Wege es gibt, wenn das Unternehmen später verkauft oder übergeben werden soll, zeigt der Beitrag Exit-Optionen in der Unternehmensnachfolge.
Keine Maßnahme darf nur für einen Gesellschafter gut aussehen. Sie muss für das gesamte System tragfähig sein.
Wie geht man bei mehreren Gesellschaftern sinnvoll vor?
Am Anfang steht eine vollständige Bestandsaufnahme für alle Beteiligten: Quoten, Sonderrechte, stille Reserven, Immobilien, Darlehen und die persönlichen Ziele jedes Gesellschafters. Daraus entstehen zwei oder drei Szenarien, deren steuerliche und wirtschaftliche Folgen für jeden Einzelnen durchgerechnet werden. Umgesetzt wird erst die Variante, die für alle tragfähig ist.
- Bestand aufnehmen: Beteiligungsquoten, Stimmrechte, Sonderrechte, Gesellschafterdarlehen, Immobilien und Sonderbetriebsvermögen.
- Ziele je Gesellschafter klären: Wer braucht laufende Ausschüttungen, wer will Kapital aufbauen, wer plant Ausstieg oder Übergabe?
- Szenarien bilden: etwa eigene Holdings für alle, eine Holding nur für einzelne Partner, eine gemeinsame Familienholding oder die Umwandlung der KG.
- Folgen je Beteiligtem rechnen: Steuer beim Umbau, laufende Belastung, Sperrfristen, Sozialversicherungsstatus tätiger Gesellschafter und Kosten.
- Verträge anpassen: Satzung und Gesellschaftervereinbarung auf die neue Struktur ausrichten.
- Umsetzen und überprüfen: in der festgelegten Reihenfolge, mit einer jährlichen Prüfung von Quoten und Ausschüttungen.
Die Szenarien sind dabei der eigentliche Kern der Arbeit. In komplexen Gesellschafterkreisen entstehen die teuersten Fehler selten durch falsch angewandte Vorschriften. Sie entstehen durch Lösungen, die für einen Beteiligten entworfen und den anderen übergestülpt wurden. Je mehr Menschen betroffen sind, desto weniger darf improvisiert werden.
Häufige Fragen
Lohnt sich eine eigene Holding auch für Minderheitsgesellschafter?
Das hängt vor allem von der Quote und den Plänen ab. Ab 15 Prozent Beteiligung wirkt eine Holding bei Ausschüttungen voll, zwischen 10 und 15 Prozent nur eingeschränkt. Unter 10 Prozent werden laufende Ausschüttungen in der Holding voll besteuert, ein Vorteil entsteht dann fast nur beim späteren Verkauf der Anteile. Wer seinen Gewinnanteil ohnehin vollständig privat braucht, trägt vor allem die zusätzlichen Kosten.
Kann eine Holding mehreren Gesellschaftern gemeinsam gehören?
Ja. Eine gemeinsame Holding bündelt die Anteile und erreicht so leichter die Beteiligungsschwellen. Sie verlagert aber den Gegensatz zwischen Entnahme und Aufbau nur eine Ebene nach oben, weil die Holding ihre Ausschüttungen wieder im Verhältnis der Anteile verteilt. Sinnvoll ist sie vor allem in Familien mit gemeinsamer Vermögensstrategie und als Instrument der Nachfolge.
Müssen meine Mitgesellschafter zustimmen, wenn ich meine Anteile in eine Holding einbringe?
Häufig ja. Viele Gesellschaftsverträge machen die Übertragung von Geschäftsanteilen von der Zustimmung der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter abhängig, auch wenn der Erwerber Ihre eigene Holding ist. Prüfen Sie deshalb zuerst die Satzung. Sinnvoll ist, die Umstellung gemeinsam zu beschließen und zugleich die Gesellschaftervereinbarung um Regeln für Veränderungen auf Ebene der Holdings zu ergänzen.
Was passiert, wenn ein Gesellschafter mit eigener Holding stirbt?
Vererbt werden dann die Anteile an seiner Holding, nicht unmittelbar die Anteile an der operativen GmbH. Klauseln in der Satzung, die an den Tod eines Gesellschafters anknüpfen, greifen deshalb unter Umständen nicht, weil die Holding als Gesellschafterin weiterbesteht. Die Gesellschaftervereinbarung sollte diesen Fall ausdrücklich regeln. Für die Erbschaftsteuer gelten die üblichen Freibeträge, etwa 400.000 € je Kind.
Ist eine GmbH & Co. KG für mehrere Gesellschafter steuerlich schlechter als eine GmbH?
Nicht grundsätzlich. Werden die Gewinne ohnehin vollständig privat verbraucht, ist die einmalige Besteuerung in der KG oft nicht ungünstiger als der Weg über GmbH und Ausschüttung. Der Nachteil entsteht, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben oder angelegt werden sollen: Dann tragen sie in der KG den persönlichen Einkommensteuersatz, in einer Kapitalgesellschaft nur rund 30 Prozent.
Wie verteilt man den Gewinn, wenn nur ein Gesellschafter im Unternehmen mitarbeitet?
Der tätige Gesellschafter erhält für seine Arbeit ein angemessenes Gehalt, das als Betriebsausgabe den Gewinn mindert. Der verbleibende Gewinn steht allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu. Wie die Gehaltshöhe festgelegt und angepasst wird, gehört in die Gesellschaftervereinbarung. Ein überhöhtes Gehalt wäre steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung und würde die nicht tätigen Partner zugleich benachteiligen.


