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Steuern

Optionsmodell nach dem KStG, Thesaurierungsbegünstigung oder Formwechsel: Drei Wege aus der hohen Einkommensteuer auf einbehaltene KG-Gewinne

Gesellschafter einer GmbH & Co. KG versteuern ihren Gewinnanteil mit bis zu 45 Prozent plus Soli, auch wenn das Geld im Unternehmen bleibt. Drei Wege senken die Belastung auf einbehaltene Gewinne rechnerisch auf rund 30 Prozent. Sie unterscheiden sich in Bindung, Aufwand und darin, was beim späteren Weg ins Privatvermögen geschieht.

Zwei dunkle Baukörper, die eine Brücke verbindet.
Kurz gefasst
  • Ohne Gestaltung tragen einbehaltene Gewinne einer GmbH & Co. KG beim Gesellschafter im Spitzensteuersatz rund 44,3 Prozent Einkommensteuer mit Soli, im Reichensteuersatz rund 47,5 Prozent.
  • Thesaurierungsbegünstigung und Option zur Körperschaftsteuer senken die Belastung auf einbehaltene Gewinne auf rund 30 Prozent, bei § 34a allerdings nur, wenn die Steuer nicht aus dem Betrieb bezahlt wird; bei späterer Entnahme steigt die Gesamtbelastung auf rund 48 Prozent.
  • Im Rechenbeispiel stehen von 250.000 Euro einbehaltenem Gewinn nach Formwechsel und Ausschüttung an eine Holding rund 172.400 Euro zur Anlage bereit, ohne Gestaltung rund 139.200 Euro.
  • Die Option nach § 1a KStG ist unwiderruflich zu beantragen, spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, und steuerlich wie ein Formwechsel zu behandeln.

Die GmbH & Co. KG verbindet die Haftungsbegrenzung einer GmbH mit der Besteuerung einer Personengesellschaft. Für den laufenden Betrieb ist das oft ein Vorteil. Für den Vermögensaufbau wird es zum Nachteil, sobald hohe Gewinne im Unternehmen bleiben: Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil persönlich, ob er ihn entnimmt oder nicht. Das Optionsmodell nach dem KStG ist einer von drei Wegen, das zu ändern.

In der Arbeit mit meinen Mandanten habe ich ein Familienunternehmen in dritter Generation begleitet, das als GmbH & Co. KG geführt wird. Die Gesellschafter versteuerten siebenstellige Gewinne Jahr für Jahr mit dem vollen Einkommensteuersatz. Nach eingehender Analyse lag der vermeidbare Steuerschaden über alle Gesellschafter bei mehr als fünf Millionen Euro. Wie ein solcher Betrag unbemerkt entsteht, beschreibt der Beitrag Steuerstrategie als teuerster Fehler. Hier geht es um die Frage, welche Wege aus dieser Lage führen.

Was ist das Optionsmodell nach dem KStG?

Das Optionsmodell erlaubt Personenhandelsgesellschaften wie der GmbH & Co. KG und Partnerschaftsgesellschaften, sich auf unwiderruflichen Antrag für die Ertragsteuern wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Zivilrechtlich bleibt die KG bestehen. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, und der Übergang gilt steuerlich als Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft.

Nach der Option zahlt die KG selbst Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, zusammen meist rund 30 Prozent. Nach geltendem Recht sinkt der Körperschaftsteuersatz ab 2028 schrittweise von 15 auf 10 Prozent im Jahr 2032. Die Gesellschafter werden behandelt wie Gesellschafter einer GmbH. Gewinnanteile gelten erst als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden, und tragen dann Abgeltungsteuer. Vergütungen für die Tätigkeit in der Gesellschaft werden zu Arbeitslohn, Zinsen auf Gesellschafterdarlehen zu Kapitalerträgen, Mieten für überlassene Wirtschaftsgüter zu Einkünften aus Vermietung.

Für ein Wirtschaftsjahr, das am 1. Januar beginnt, endet die Antragsfrist damit Ende November des Vorjahres. Der Antrag wird elektronisch beim Finanzamt gestellt. Weil er unwiderruflich ist und steuerlich einen Formwechsel auslöst, gehört die Vorbereitung deutlich vor diese Frist: Bewertung des Sonderbetriebsvermögens, Prüfung der Sperrfristen, Abstimmung unter den Gesellschaftern.

Warum zahlen KG-Gesellschafter auf einbehaltene Gewinne so viel Steuer?

Eine KG ist für die Einkommensteuer transparent. Der Gewinn wird den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet und mit ihrem persönlichen Satz versteuert, im Spitzensatz rund 44,3 Prozent mit Soli, im Reichensteuersatz rund 47,5 Prozent. Die Gewerbesteuer der KG wird darauf weitgehend angerechnet. Ob der Gewinn entnommen wird oder im Unternehmen bleibt, spielt keine Rolle.

Für Gesellschafter, die ihren Gewinnanteil weitgehend privat verbrauchen, ist das kein Nachteil. Sie zahlen einmal, und das Geld ist frei verfügbar. Problematisch wird es, wenn der größte Teil im Unternehmen bleibt, weil er für Wachstum, Investitionen oder als Reserve gebraucht wird. Dann zahlen die Gesellschafter Einkommensteuer auf Geld, das sie nie gesehen haben, und die Gesellschaft muss häufig Entnahmen zulassen, nur damit die Steuer bezahlt werden kann.

Eine GmbH dagegen versteuert einbehaltene Gewinne mit rund 30 Prozent, persönliche Steuer fällt erst bei der Ausschüttung an. Bei einem einbehaltenen Gewinn von 250.000 Euro im Jahr beträgt der Unterschied auf der ersten Ebene über 35.000 Euro, Jahr für Jahr. Dieselbe Abwägung zwischen transparenter Besteuerung und Kapitalgesellschaft stellt sich für Einzelunternehmer, sie ist im Beitrag Einzelunternehmen oder GmbH durchgerechnet.

Wie funktioniert die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG?

Auf Antrag wird der nicht entnommene Gewinn mit einem ermäßigten Satz von 28,25 Prozent plus Soli besteuert, für die Jahre bis 2027; danach sinkt der Satz stufenweise auf 25 Prozent ab 2032. Wird der begünstigte Betrag später entnommen, folgt eine Nachversteuerung mit 25 Prozent plus Soli. Die Rechtsform bleibt unverändert, der Antrag kann jedes Jahr neu gestellt werden.

Die Begünstigung ist der flexibelste der drei Wege, weil sie keine Umstellung der Struktur verlangt. Jeder Gesellschafter entscheidet für sich, sofern sein Gewinnanteil mehr als 10 Prozent beträgt oder 10.000 Euro übersteigt. In der Praxis ist sie trotzdem weniger verbreitet, als die Zahlen vermuten lassen. Begünstigt ist nur, was tatsächlich im Betrieb bleibt: Werden die Steuern aus dem Betrieb bezahlt, gilt das als Entnahme, und die Belastung liegt vereinfacht eher bei rund 35 Prozent. Die Regeln sind kompliziert, Entnahmen werden genau gegen den Gewinn gerechnet, und der Nachversteuerungsbetrag muss über Jahre fortgeführt werden.

Hinzu kommt eine Folge, die erst später sichtbar wird. Wird der Betrieb verkauft, aufgegeben oder in eine Kapitalgesellschaft eingebracht oder formgewechselt, wird der noch nicht nachversteuerte Betrag nachversteuert. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich diese Steuer über bis zu zehn Jahre stunden. Wer § 34a als Brücke nutzt und später doch in die GmbH wechselt, sollte das von Beginn an in die Rechnung aufnehmen.

Optionsmodell, § 34a oder Formwechsel: Welcher Weg ist günstiger?

Auf einbehaltene Gewinne wirken alle drei Wege ähnlich, die Belastung sinkt von rund 44 auf rund 30 Prozent. Der Unterschied liegt danach: Bei späterer Entnahme ins Privatvermögen steigt die Gesamtlast bei § 34a und Option auf rund 48 Prozent. Am weitesten reicht in der Regel eine Holding über einer Kapitalgesellschaft: Dort lässt sich Kapital mit rund 1,5 Prozent zusätzlicher Steuer weiter investieren.

Rechenbeispiel: 250.000 € einbehaltener Gewinnanteil im Jahr, Spitzensteuersatz
Ohne Gestaltung: Einkommensteuer mit Soli (rund 44,3 %)rund 110.800 €
Ohne Gestaltung: verbleibt zur Anlagerund 139.200 €
Thesaurierungsbegünstigung (28,25 % plus Soli): verbleibt im Betriebrund 175.500 €
Option zur Körperschaftsteuer (rund 30 %): verbleibt in der Gesellschaftrund 175.000 €
Formwechsel in die GmbH, Ausschüttung an eine Holding: anlegbar in der Holdingrund 172.400 €
Spätere Entnahme bei § 34a: Nachversteuerung mit Solirund 46.300 €
Spätere Ausschüttung bei Option: Abgeltungsteuer mit Solirund 46.200 €

Vereinfachtes Rechenbeispiel ohne Kirchensteuer, ohne Gewerbesteuer-Details und ohne Kosten. Bei der Option und der GmbH ist die Gewerbesteuer in den rund 30 Prozent enthalten. Bei § 34a ist unterstellt, dass die Steuer aus anderen Mitteln bezahlt wird. Steuersätze gerundet, Ergebnisse auf 100 Euro gerundet. Das Beispiel zeigt die Mechanik und ersetzt keine Berechnung im Einzelfall.

Zwei Ergebnisse sind wichtig. Erstens bringen § 34a und Option auf der ersten Ebene fast dasselbe: rund 36.000 Euro mehr Kapital im Unternehmen als ohne Gestaltung, jedes Jahr. Zweitens ist das kein endgültiger Vorteil. Wird das Kapital später vollständig privat entnommen, liegt die Gesamtbelastung bei rund 48 Prozent und damit über den rund 44 Prozent der Regelbesteuerung. Der Gewinn entsteht nur, wenn das zusätzliche Kapital lange genug im Unternehmen oder in der Struktur arbeitet.

Genau hier liegt der Unterschied zur Holding. In der Grundform von Option und § 34a ist das zusätzliche Kapital an das operative Unternehmen gebunden; wer es außerhalb anlegen will, entnimmt und zahlt die zweite Steuer. Mit einer Kapitalgesellschaft und einer Holding darüber fließt der Gewinn mit rund 1,5 Prozent zusätzlicher Steuer in eine eigene Vermögensebene, wo er getrennt vom Betriebsrisiko angelegt werden kann. Im Beispiel sind das rund 33.150 Euro mehr anlegbares Kapital im Jahr als ohne Gestaltung, über 15 Jahre rund 497.000 Euro, bevor dieses Kapital eine Rendite erzielt hat.

Für die Wahl ergibt sich daraus eine grobe Ordnung. Schwanken die einbehaltenen Gewinne stark oder ist offen, ob die Struktur in einigen Jahren ohnehin umgebaut wird, ist § 34a die bewegliche Brücke. Sollen Gewinne über viele Jahre im operativen Unternehmen arbeiten, die KG als Rechtsform aber erhalten bleiben, etwa wegen bestehender Verträge oder der Nachfolgeplanung, kommt die Option in Betracht. Soll Kapital dagegen planmäßig aus dem Unternehmen heraus in eine eigene Vermögensebene fließen, führt der Weg in der Regel über die Kapitalgesellschaft mit Holding.

Keiner dieser Wege ist ohne Kosten. § 34a verlangt eine aufwendige laufende Berechnung, die Option eine sorgfältige Vorbereitung des fiktiven Formwechsels, der echte Formwechsel Notar, Register und häufig eine Bewertung. Ob sich das lohnt, entscheidet die Höhe der einbehaltenen Gewinne. Bei wenigen zehntausend Euro im Jahr bleibt der Vorteil überschaubar, bei sechsstelligen Beträgen über viele Jahre wird er zur Größenordnung, die über das spätere Vermögen der Gesellschafter mitentscheidet.

Die drei Wege im Überblick
MerkmalThesaurierungsbegünstigungOption zur KörperschaftsteuerFormwechsel in die GmbH
Steuer auf einbehaltene Gewinne28,25 % plus Soli bis 2027, danach sinkendrund 30 %rund 30 %
Zivilrechtliche FormBleibt KGBleibt KGWird GmbH
BindungJährlich wählbar, je GesellschafterUnwiderruflich, Rückoption nur als erneuter FormwechselDauerhaft, Rückweg aufwendig
Entnahme oder AusschüttungNachversteuerung 25 % plus SoliAbgeltungsteuer wie bei einer GmbHAbgeltungsteuer, über eine Holding rund 1,5 %
Vergütung der GesellschafterBleibt Teil des GewinnsWird Arbeitslohn, Betriebsausgabe der KGGehalt, Betriebsausgabe der GmbH
AufwandHoch in der laufenden BerechnungFormwechsel, ohne RegisterverfahrenNotar, Handelsregister, Formwechsel

Was spricht gegen die Option zur Körperschaftsteuer?

Gegen die Option sprechen vor allem ihre Bindung und ihre steuerlichen Nebenwirkungen. Sie ist unwiderruflich und gilt als Formwechsel; dabei kann Sonderbetriebsvermögen zum Problem werden, und für die eingebrachten Anteile laufen Sperrfristen. Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer folgen eigenen Regeln. Zivilrechtlich bleibt es bei der KG, mit allen Vertragsfragen einer Personengesellschaft.

  • Sonderbetriebsvermögen: Gehören einem Gesellschafter wesentliche Betriebsgrundlagen persönlich, etwa das an die KG vermietete Grundstück, kann der Wechsel zu Buchwerten scheitern, wenn sie nicht mit übertragen werden. Dann drohen aufgedeckte stille Reserven.
  • Sperrfristen: Werden die Anteile in den Jahren nach der Option veräußert, kann rückwirkend Steuer auf den Formwechsel entstehen.
  • Entnahmen für den Lebensunterhalt: Was die Gesellschafter bisher als Gewinnanteil entnommen haben, sollte künftig als angemessene Tätigkeitsvergütung fließen. Sonst trägt jeder privat benötigte Euro rund 48 Prozent.
  • Bestehende Thesaurierungsbeträge: Wer § 34a bereits genutzt hat, muss mit einer Nachversteuerung rechnen, wenn er in die Körperschaftsbesteuerung wechselt.
  • Andere Steuern: Die Option gilt für die Ertragsteuern. Für Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer sind die Folgen gesondert zu prüfen.
  • Gewerbesteuer: Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer der Gesellschafter entfällt, ebenso der gewerbesteuerliche Freibetrag für Personengesellschaften. In Gemeinden mit hohem Hebesatz liegt die Belastung der Gesellschaft dadurch spürbar über 30 Prozent.
  • Rückoption: Der Weg zurück ist möglich, gilt aber wieder als Formwechsel mit eigenen Steuerfolgen.

Für Gesellschafter mit unterschiedlichen Interessen ist die Option zusätzlich eine Einigungsfrage, weil sie für die ganze Gesellschaft gilt. Wer viel entnimmt, hat andere Prioritäten als jemand, der möglichst viel im Unternehmen belassen will. Wie sich Holdingstrukturen bei mehreren Gesellschaftern aufbauen lassen und wo die Schwellen liegen, behandelt der Beitrag Holding bei mehreren Gesellschaftern.

Wann ist der echte Formwechsel in eine GmbH mit Holding der bessere Weg?

Der echte Formwechsel ist meist der bessere Weg, wenn Gewinne dauerhaft hoch sind, ein großer Teil nicht privat gebraucht wird und das Kapital außerhalb des operativen Geschäfts angelegt werden soll. Er schafft eine klare Rechtsform, erlaubt eine Holding als Vermögensebene und bereitet einen späteren Verkauf vor. Dafür ist er aufwendiger und dauerhafter als die Option.

Beim Formwechsel wird aus der GmbH & Co. KG eine GmbH, steuerlich in der Regel zu Buchwerten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Fragen zum Sonderbetriebsvermögen und zu Sperrfristen stellen sich genauso wie bei der Option. Der Unterschied liegt danach: Die GmbH ist eine eindeutige Kapitalgesellschaft, die sich ohne Sonderregeln unter eine Holding stellen lässt. Wie diese Ebene nachträglich entsteht und was die siebenjährige Sperrfrist beim Anteilstausch bedeutet, zeigt der Beitrag Holding nachträglich gründen.

Mit der Holding entsteht der Kapitalweg, den Option und § 34a nicht bieten. Die Gesellschafter beziehen ein angemessenes Gehalt für ihren privaten Bedarf, der Überschuss fließt an die Holding und wird dort angelegt. Wie Gehalt und Ausschüttung sinnvoll aufgeteilt werden, beschreibt der Beitrag Geschäftsführergehalt oder Ausschüttung.

In Familienunternehmen kommt die Nachfolge hinzu. Gerade dort wurde die KG oft gewählt, weil sie bei der Übergabe an die nächste Generation Gestaltungsspielraum bot. Ein Rechtsformwechsel greift in eine laufende Planung ein: Kommanditanteile sind bei der Erbschaftsteuer unabhängig von der Beteiligungshöhe begünstigt, GmbH-Anteile nur bei mehr als 25 Prozent oder mit einer Poolvereinbarung. Laufende Behaltensfristen gehören vorab geprüft. Wie Betriebsvermögen bei Schenkung und Erbschaft behandelt wird und welche Fristen dabei laufen, erklärt der Beitrag Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen.

Eine Rechtsform, die zur Gründung gepasst hat, muss nicht zum Gewinn von heute passen. Teuer wird es, wenn das niemand prüft.

Sven Lorenz

Häufige Fragen

Seit wann gibt es das Optionsmodell für Personengesellschaften?

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts eingeführt und kann seit Wirtschaftsjahren ab 2022 genutzt werden. Berechtigt sind Personenhandelsgesellschaften wie OHG, KG und GmbH & Co. KG sowie Partnerschaftsgesellschaften, inzwischen auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Einzelunternehmen und nicht eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nicht optieren.

Was kostet der Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH?

Die Kosten hängen von Größe und Komplexität ab. Anfallen in der Regel Notar und Handelsregister, die steuerliche und rechtliche Gestaltung, häufig eine Bewertung sowie die Anpassung von Verträgen. Gehören Grundstücke dazu, ist die Grunderwerbsteuer vorab zu prüfen: Der Formwechsel selbst löst sie in der Regel nicht aus, wohl aber die Übertragung von Grundstücken aus dem Sonderbetriebsvermögen oder der rückwirkende Wegfall früherer Befreiungen. Bei hohen einbehaltenen Gewinnen kann sich der Aufwand in wenigen Jahren rechnen, wenn das Kapital lange genug in der Struktur bleibt.

Ist eine GmbH & Co. KG steuerlich schlechter als eine GmbH?

Nicht grundsätzlich. Werden Gewinne weitgehend entnommen, ist die einmalige Besteuerung beim Gesellschafter oft günstiger als die Doppelbelastung bei der GmbH mit rund 48 Prozent. Verluste können Gesellschafter einer KG in Grenzen mit anderen Einkünften verrechnen. Nachteilig wird die KG, wenn hohe Gewinne dauerhaft im Unternehmen bleiben oder in eine eigene Vermögensebene fließen sollen. Dann bietet die Kapitalgesellschaft mit Holding mehr Spielraum.

Kann ich die Option zur Körperschaftsteuer rückgängig machen?

Der Antrag selbst ist unwiderruflich. Die Gesellschaft kann aber später beantragen, wieder als Personengesellschaft besteuert zu werden. Diese Rückoption gilt steuerlich erneut als Formwechsel, diesmal von der Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft, und kann eigene Steuerfolgen auslösen, etwa auf die in der Zwischenzeit einbehaltenen Gewinne. Die Option ist deshalb keine Entscheidung für ein oder zwei Jahre, sondern für einen längeren Zeitraum.

Lohnt sich die Thesaurierungsbegünstigung für kleinere Gewinne?

Meist nicht. Der ermäßigte Satz von 28,25 Prozent plus Soli wirkt nur dann, wenn der persönliche Grenzsteuersatz deutlich darüber liegt, also bei hohen Einkommen. Bei mittleren Gewinnen ist der Abstand klein, und die spätere Nachversteuerung mit 25 Prozent plus Soli kann den Vorteil sogar umkehren. Dazu kommt der Aufwand für die laufende Berechnung. Sinnvoll ist sie vor allem bei hohen Gewinnen, die langfristig im Betrieb bleiben.

Bleibt die Haftungsbegrenzung bei der Option erhalten?

Ja. Die Option ändert nur die Besteuerung, nicht die Rechtsform. Die GmbH & Co. KG bleibt zivilrechtlich eine Kommanditgesellschaft, bei der die Komplementär-GmbH unbeschränkt haftet und die Kommanditisten grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Gesellschaftsvertrag, Handelsregister und Verträge mit Dritten bleiben unverändert. Gerade deshalb ist die Option für manche Familienunternehmen attraktiver als ein echter Formwechsel.