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Absicherung

Ehevertrag für Unternehmer: Wie der Unternehmenswert in den Zugewinn fällt und welche Gestaltung ihn schützt

Ohne Ehevertrag zählt der Wertzuwachs Ihres Unternehmens während der Ehe zum Zugewinn, und der Ausgleich ist in Geld fällig. Das betrifft nicht nur den Scheidungsfall, sondern auch Liquidität, Gesellschaftsvertrag und Erbschaftsteuer. Welche Gestaltung passt, entscheidet sich an wenigen, klar benennbaren Punkten.

Säulengang unter einer Kassettendecke.
Kurz gefasst
  • Ohne Ehevertrag zählt der Wertzuwachs eines Unternehmens während der Ehe zum Zugewinn; steigt der Wert von 0,5 auf 3 Mio. €, kann eine Ausgleichsforderung von rund 1,25 Mio. € in Geld entstehen.
  • Die modifizierte Zugewinngemeinschaft nimmt meist nur das Betriebsvermögen aus dem Ausgleich bei Scheidung heraus und lässt die übrigen Regeln bestehen.
  • Wer Gütertrennung vereinbart, verliert im Todesfall die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs nach § 5 ErbStG, die zusätzlich zum Freibetrag von 500.000 € wirken kann.
  • Ein Ehevertrag braucht die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten, und er sollte auf den Gesellschaftsvertrag abgestimmt sein.

Ein Ehevertrag für Unternehmer gilt vielen als Misstrauenserklärung. In der Praxis ist er etwas Nüchterneres: eine Regel dafür, wie ein Vermögen bewertet und verteilt wird, das zum größten Teil in einem einzigen, schwer teilbaren Wert steckt. Fehlt diese Regel, gilt die gesetzliche, und die ist für ein Privatvermögen aus Konten und einer Wohnung gemacht, nicht für eine GmbH.

Dieser Beitrag beschreibt das Familienrecht in seinen Grundzügen. Er zeigt, warum der Unternehmenswert so schwer wiegt, worin sich die üblichen Gestaltungen unterscheiden und welche Folgen bis in die Erbschaftsteuer reichen. Die konkrete Ausgestaltung gehört zu einem Notar und in der Regel zu einem Fachanwalt für Familienrecht, idealerweise im Zusammenspiel mit Ihrem Steuerberater.

Was passiert ohne Ehevertrag mit Ihrem Unternehmen?

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft. Jeder behält sein Eigentum, auch die GmbH-Anteile. Endet die Ehe durch Scheidung, wird aber der Zugewinn beider Ehegatten verglichen, und wer mehr hinzugewonnen hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz in Geld. Der Wertzuwachs Ihres Unternehmens zählt dabei voll mit.

Zugewinn ist die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen. Anfangsvermögen ist, was Ihnen bei Eintritt des Güterstands gehörte, abzüglich der Schulden. Hinzu kommt, was Sie während der Ehe erben oder geschenkt bekommen. Hier liegt ein häufiges Missverständnis: Auch ein geerbtes oder geschenktes Unternehmen bleibt nur mit seinem Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs außen vor. Jeder Wertzuwachs danach fällt in den Zugewinn, obwohl er womöglich ganz aus Ihrer Arbeit stammt.

Bewertet wird das Unternehmen mit seinem Verkehrswert, also mit dem, was ein Käufer zahlen würde. Die Methode ist im Einzelfall streitig und wird oft von Gutachtern ermittelt. Für Sie als Inhaber heißt das: Im Streitfall entscheidet nicht Ihre eigene Einschätzung, sondern eine fremde Bewertung, die Ihre Ertragskraft und stillen Reserven offenlegt. Wie Käufer und Gutachter einen Wert herleiten, beschreibt der Beitrag Exit-Strategie und Unternehmenswert.

Wichtig ist auch der Stichtag. Bei einer Scheidung wird das Endvermögen auf den Zeitpunkt bewertet, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird, also in der Regel mit seiner Zustellung. Ein gutes Geschäftsjahr kurz vor diesem Datum erhöht den Ausgleich, ein schwaches senkt ihn. Planbar ist das für keinen der beiden Ehegatten, und genau diese Unberechenbarkeit macht die gesetzliche Lösung für Unternehmerehen so konfliktträchtig.

Wie hoch kann der Zugewinnausgleich beim Unternehmenswert werden?

Der Ausgleich entspricht der Hälfte des Überschusses, um den Ihr Zugewinn den Ihres Ehegatten übersteigt. Wächst der Unternehmenswert während der Ehe von 0,5 auf 3 Mio. € und hat Ihr Ehegatte keinen eigenen Zugewinn, schulden Sie rund 1,25 Mio. € in Geld. Das Unternehmen wird nicht geteilt, aber es muss diese Summe tragen.

Rechenbeispiel: Zugewinnausgleich bei wachsendem Unternehmenswert
Wert der GmbH-Anteile bei Heirat (Anfangsvermögen)0,5 Mio. €
Wert der GmbH-Anteile bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen)3,0 Mio. €
Zugewinn des Unternehmers2,5 Mio. €
Zugewinn des Ehegatten, angenommen0 €
Ausgleichsforderung, die Hälfte der Differenzrund 1,25 Mio. €
Bruttoausschüttung, um 1,25 Mio. € privat zu erhalten (26,375 % Abgeltungsteuer mit Soli)rund 1,70 Mio. €

Vereinfachtes Beispiel ohne Bereinigung des Anfangsvermögens um den Kaufkraftverlust, ohne weiteres Vermögen und ohne Kirchensteuer. Die Ausschüttung setzt voraus, dass die GmbH entsprechende Rücklagen hat, was selten der Fall ist.

Die Rechnung zeigt, wo das eigentliche Risiko liegt. Der Wert ist gebunden, die Forderung ist sofort in Geld fällig. Woher sollen 1,25 Mio. € kommen? Aus dem Privatvermögen, das neben dem Unternehmen selten in dieser Höhe existiert. Aus einer Ausschüttung, die zusätzlich Steuer kostet. Aus einem Kredit, für den die Bank Sicherheiten will. Oder aus einem Teilverkauf, der unter Zeitdruck selten zum fairen Preis gelingt. Das Familiengericht kann eine Ausgleichsforderung auf Antrag stunden, wenn die sofortige Zahlung zur Unzeit käme. Ein Plan ist das nicht.

Typisch ist eine Ausgangslage, in der fast das gesamte Vermögen der Familie im Unternehmen steckt; privat gibt es eine Immobilie mit Restschuld und ein überschaubares Depot. In einer solchen Struktur ist jede Ausgleichsforderung ein Liquiditätsproblem, ganz gleich, wie fair sie inhaltlich ist. Ein Ehevertrag entschärft dieses Problem, ein Vermögen außerhalb des Unternehmens löst es. Am belastbarsten ist beides zusammen.

Gerade bei mehreren Gesellschaftern betrifft das nicht nur Sie. Muss ein Partner Anteile verkaufen oder hohe Ausschüttungen durchsetzen, um seinen Ausgleich zu finanzieren, trifft das die ganze Gesellschaft. Deshalb verlangen viele Gesellschaftsverträge von allen Gesellschaftern einen Ehevertrag, der die Anteile aus dem Zugewinn herausnimmt. Wer diese Güterstandsklausel nicht erfüllt, riskiert im Extremfall Sanktionen bis zum Ausschluss, je nach Vertrag.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung: Was ist der Unterschied?

Bei der Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich mehr, weder bei Scheidung noch im Todesfall. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft lässt den gesetzlichen Güterstand bestehen und ändert nur einzelne Punkte, meist so, dass das Betriebsvermögen bei Scheidung nicht ausgeglichen wird. Für den Todesfall bleiben die gesetzlichen Regeln und ihre steuerlichen Vorteile dann in der Regel erhalten.

Drei güterrechtliche Ausgangslagen im Vergleich, vereinfacht
MerkmalZugewinngemeinschaft ohne VertragModifizierte ZugewinngemeinschaftGütertrennung
Unternehmen bei ScheidungWertzuwachs voll im AusgleichJe nach Vertrag ausgenommenKein Ausgleich
Übriges Vermögen bei ScheidungAusgleich zur HälfteAusgleich bleibt in der Regel bestehenKein Ausgleich
Todesfall: ErbschaftsteuerFiktiver Zugewinnausgleich steuerfrei (§ 5 ErbStG)Steuerfreiheit bleibt in der Regel erhaltenEntfällt
Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten neben zwei KindernDie HälfteIn der Regel die HälfteEin Drittel
Zustimmung bei Verfügung über das Vermögen im GanzenErforderlichLässt sich ausschließenNicht erforderlich
Typischer ZweckGesetzlicher NormalfallUnternehmen schützen, Rest fair teilenVollständige Trennung

Die modifizierte Variante ist deshalb in der Unternehmerpraxis die häufigste. Sie trifft die eigentliche Sorge, die Belastung des Unternehmens im Scheidungsfall, und lässt alles andere unberührt. Üblich sind Ergänzungen: Erträge und Surrogate des Betriebsvermögens werden ebenfalls ausgenommen, damit nicht über Umwege doch ausgeglichen wird. Statt eines vollständigen Ausschlusses ist auch eine Obergrenze, ein fester Betrag oder eine Ratenzahlung möglich. Welche Lösung fair ist, hängt davon ab, welche Rolle Ihr Ehegatte für das Unternehmen und für die Familie übernimmt.

Zur Abgrenzung: Der Güterstand regelt nur das Vermögen. Unterhalt nach der Scheidung und der Versorgungsausgleich, also die Teilung von Rentenanwartschaften, sind eigene Themen, die ein Ehevertrag zusätzlich regeln kann, aber nicht muss. Gerade beim Versorgungsausgleich lohnt ein Blick, wenn Ihre Altersvorsorge über die GmbH organisiert ist, etwa als Pensionszusage. Auch solche Anwartschaften werden bei einer Scheidung berücksichtigt, je nach Ausgestaltung im Versorgungsausgleich oder im Zugewinn.

Ein Punkt wird oft übersehen. Solange die Zugewinngemeinschaft gilt, braucht jeder Ehegatte die Zustimmung des anderen, wenn er über sein Vermögen im Ganzen verfügt. Besteht Ihr Vermögen fast vollständig aus GmbH-Anteilen, kann das bei einem Verkauf oder der Einbringung der GmbH in eine Holding relevant werden. Diese Zustimmungspflicht lässt sich ehevertraglich ausschließen.

Warum ist Gütertrennung für Unternehmer oft die teurere Wahl?

Weil sie im Todesfall einen erheblichen steuerlichen Vorteil aufgibt. In der Zugewinngemeinschaft bleibt der Betrag, den der überlebende Ehegatte als Zugewinnausgleich hätte verlangen können, erbschaftsteuerfrei, und zwar zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 500.000 €. Bei Gütertrennung fällt dieser Vorteil weg. Außerdem verschiebt sie die Erbquoten und damit die Pflichtteile der Kinder.

Im Beispiel oben läge der fiktive Ausgleich im Todesfall bei rund 1,25 Mio. €. Dieser Betrag würde beim Erwerb des überlebenden Ehegatten grundsätzlich nicht besteuert; liegt der Steuerwert des Nachlasses unter dem Verkehrswert oder greifen Steuerbefreiungen, wird der steuerfreie Betrag anteilig gekürzt. Bei Gütertrennung stünde der gesamte Erwerb unter Erbschaftsteuer, nur gemindert um Freibeträge und gegebenenfalls Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Ein Ehevertrag, der den Ausgleich nur für die Scheidung ausschließt, behält diesen Vorteil in der Regel. Wie die übrigen Freibeträge über Jahre genutzt werden, beschreibt der Beitrag zur Generationenplanung und Vermögensübertragung.

Hinzu kommt der Erbteil. Mit zwei Kindern erbt der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft gesetzlich die Hälfte, bei Gütertrennung ein Drittel. Die Kinder erhalten entsprechend mehr, und ihr Pflichtteil steigt. Für einen Unternehmer, der sein Testament auf eine bestimmte Nachfolge ausrichtet, ist das keine Nebensache, denn Pflichtteile sind Geldansprüche. Wie Testament, Pflichtteil und Gesellschaftsvertrag zusammenspielen, zeigt der Beitrag Unternehmertestament.

In der Beratung taucht in diesem Zusammenhang auch die sogenannte Güterstandsschaukel auf: Die Ehegatten beenden die Zugewinngemeinschaft durch Vertrag, gleichen den Zugewinn steuerfrei aus und vereinbaren danach erneut die Zugewinngemeinschaft. Ob und in welcher Form das im Einzelfall trägt, ist eine Frage für Notar und Steuerberater und keine Standardlösung.

Ein Ehevertrag schützt nicht vor der Trennung. Er schützt das Unternehmen davor, dass eine private Krise zu einer unternehmerischen wird.

Sven Lorenz

Ab wann ist ein Ehevertrag sinnvoll, und was gehört hinein?

Sinnvoll ist er, sobald ein wesentlicher Teil Ihres künftigen Vermögens im Unternehmen entstehen soll, also meist bei Gründung, Beteiligung oder vor der Heirat. Er sollte die Bewertung oder Herausnahme des Betriebsvermögens regeln, Erträge und Ersatzwerte einbeziehen, die Zahlungsmodalitäten festlegen und zum Gesellschaftsvertrag sowie zum Testament passen.

Der beste Zeitpunkt ist vor der Ehe oder vor dem Wertzuwachs. Ein Vertrag lässt sich auch während einer bestehenden Ehe schließen, verlangt dann aber eine Einigung über den bisherigen Zugewinn, und die ist leichter, solange das Unternehmen noch klein ist. Als Orientierung für das Gespräch mit Notar und Anwalt dienen diese Prüffragen:

  • Was soll ausgenommen werden? Nur die Anteile an der operativen GmbH oder auch Holding, Beteiligungen, Betriebsimmobilien und Gesellschafterdarlehen?
  • Was ist mit Erträgen und Ersatzwerten? Gehören Ausschüttungen, ein Verkaufserlös oder daraus gekauftes Vermögen noch zum geschützten Bereich?
  • Wie wird der Ehegatte fair beteiligt? Etwa über einen festen Ausgleichsbetrag, eine Obergrenze, eine Absicherung im Todesfall oder einen Vermögensaufbau außerhalb des Unternehmens.
  • Passt der Vertrag zum Gesellschaftsvertrag? Erfüllt er eine dort vorgesehene Güterstandsklausel?
  • Bleibt der Vorteil für den Todesfall erhalten? Gilt die Modifikation nur bei Scheidung oder für jede Beendigung des Güterstands?
  • Ist die Zustimmungspflicht bei Verfügungen über das Vermögen im Ganzen geregelt?
  • Wird der Vertrag regelmäßig überprüft? Etwa bei Kindern, einer Holding, einem Verkauf oder einem Umzug ins Ausland.

Ein Ehevertrag ist ein Baustein im Risikosystem, nicht das ganze System. Er gehört in dieselbe Reihe wie Vorsorgevollmacht, Unternehmervollmacht und Testament. Welche weiteren Felder ein Unternehmer prüfen sollte, zeigt der Beitrag Risiken absichern als Unternehmer. Und auch die wirksamste Gestaltung ersetzt nicht das, was beide Ehegatten tatsächlich schützt: ein Vermögen, das außerhalb des Unternehmens steht und vom Betriebsvermögen getrennt aufgebaut wird.

Wie kommt ein wirksamer Ehevertrag zustande?

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden, und beide Ehegatten müssen dabei gleichzeitig anwesend sein. Damit er im Ernstfall hält, darf er keinen Ehegatten einseitig unangemessen benachteiligen. Gerichte prüfen das am Abschluss und an der späteren Entwicklung. Vor dem Termin sollte jeder Ehegatte die Folgen verstanden haben, idealerweise mit eigener Beratung.

Der Notar beurkundet, belehrt über die rechtliche Tragweite und achtet auf eine ausgewogene Form. Die inhaltliche Gestaltung im Interesse eines Ehegatten ist Aufgabe eines Anwalts, in der Regel eines Fachanwalts für Familienrecht. Bei größeren Vermögen ist es üblich, dass beide Ehegatten getrennt beraten werden. Das wirkt förmlich, stärkt aber die Wirksamkeit, weil später niemand sagen kann, er habe nicht gewusst, was er unterschreibt.

Die Rechtsprechung lässt beim Zugewinnausgleich vergleichsweise viel Spielraum. Strenger wird geprüft, wenn ein Vertrag zugleich Unterhalt und Versorgungsausgleich weitgehend ausschließt, besonders wenn ein Ehegatte wegen der Kinder beruflich zurücksteht. Ein Vertrag, der allein das Unternehmen herausnimmt und den Ehegatten an anderer Stelle fair beteiligt, ist deshalb in der Regel stabiler als einer, der alles ausschließt. Beteiligen Sie später Kinder am Unternehmen, sollten deren Eheverträge Teil derselben Überlegung sein, wie der Beitrag Kinder an der GmbH beteiligen zeigt.

Häufige Fragen

Was kostet ein Ehevertrag beim Notar?

Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und hängen vom Geschäftswert ab, also im Wesentlichen vom Vermögen der Ehegatten. Bei einem Unternehmervermögen fallen sie entsprechend höher aus als bei einem durchschnittlichen Haushalt. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für die anwaltliche Beratung beider Ehegatten und für eine Unternehmensbewertung. Gemessen an einer möglichen Ausgleichsforderung in Millionenhöhe sind diese Kosten meist überschaubar.

Kann man einen Ehevertrag auch nach der Hochzeit schließen?

Ja, ein Ehevertrag ist jederzeit während der Ehe möglich, ebenfalls nur notariell beurkundet und bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten. Schwieriger wird es, wenn bereits ein erheblicher Zugewinn entstanden ist, denn dann müssen beide sich auch über diesen Teil einigen. Je früher der Vertrag geschlossen wird, desto einfacher ist eine faire Lösung, weil noch keine großen Werte verteilt werden müssen.

Ist das Unternehmen bei Gütertrennung automatisch geschützt?

Vor einem Zugewinnausgleich ja, denn bei Gütertrennung gibt es keinen. Der Preis ist hoch: Im Todesfall entfällt die Erbschaftsteuerfreiheit des fiktiven Zugewinnausgleichs, und der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ändert sich, was die Pflichtteile der Kinder beeinflusst. Unterhalt und Versorgungsausgleich regelt die Gütertrennung nicht. Deshalb wählen viele Unternehmer stattdessen eine modifizierte Zugewinngemeinschaft.

Zählt eine geerbte Firma zum Zugewinn?

Der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Erbschaft wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und deshalb nicht ausgeglichen. Steigt der Wert danach, etwa weil Sie das Unternehmen erfolgreich weiterentwickeln, zählt dieser Zuwachs zum Zugewinn. Gerade bei Familienunternehmen, die in zweiter oder dritter Generation wachsen, wird das oft unterschätzt. Ein Ehevertrag kann auch den späteren Wertzuwachs aus dem Ausgleich herausnehmen.

Was ist eine Güterstandsklausel im Gesellschaftsvertrag?

Eine Regelung, die Gesellschafter verpflichtet, mit ihrem Ehegatten einen Ehevertrag zu schließen, der die Anteile aus dem Zugewinnausgleich herausnimmt. Sie schützt die Gesellschaft davor, dass ein Mitgesellschafter wegen einer Scheidung Anteile verkaufen oder hohe Ausschüttungen erzwingen muss. Was bei einem Verstoß folgt, etwa eine Einziehung der Anteile, regelt der jeweilige Vertrag. Ob Ihre Satzung eine solche Klausel enthält, sollten Sie prüfen.

Wie wird der Unternehmenswert beim Zugewinnausgleich ermittelt?

Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Stichtag, bei einer Scheidung in der Regel die Zustellung des Scheidungsantrags. Ein Gutachter leitet ihn meist aus der nachhaltigen Ertragskraft ab, wobei die Methode im Einzelfall streitig sein kann. Bei inhabergeprägten Unternehmen wird geprüft, welcher Teil des Ertrags an der Person hängt. Ein Ehevertrag kann eine Bewertungsmethode festlegen und so späteren Streit vermeiden.